1. Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen,
die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für
zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen
wurde. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2. Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im
Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige
Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen
und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen
Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und
anzuwenden.
2. Leistungsumfang
2.1
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den
Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom
Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems
oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen
Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder
aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine
Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten
gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist,
hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.2
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene,
erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige
Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten
Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch
vorgelagert sind
2.3
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die
ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf
deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer
dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem
Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich
macht, so haftet der Auftraggeber.
2.4
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte,
deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat
oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht,
missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der
Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Software
entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich
vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:

2.4.1 Supportklasse A:

Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände,
verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.

Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der
vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden
Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser
Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche
Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden
kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
2.4.2 Supportklasse B:

Update Service: Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem
Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur
Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller
Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz
innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des
Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund Änderungen
der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen enthalten.
Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen,
die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener
Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie
eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen
dieses Vertrages. Diese Leistungen werden neben den notwendigen
Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
2.4.3 Supportklasse C:

Installation von Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt das
Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das
vertragsgegenständliche Computersystem.

Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich
festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support
etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des
Computersystems vornehmen.
2.5
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche
Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der
jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom
Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer
Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet,
das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit
anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme,
Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für
Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur
Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer
Lösung zuzuführen.
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des
Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt

werden. Eine Beseitigung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch
angemessene Ausweichlösungen.
2.6
Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren
nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber
jedenfalls nur unter der Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und
Identität der dem zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten
Netzwerkdiensleistungen gewährleistet.
3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
3.1
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt,
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür
übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die
gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass
gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
3.2
Sollten jedoch Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht
verfügbar sein, dann verlängert sich bei Vorauszahlung die Dauer der
Leistungserbringung um diese, 24 Stunden übersteigende Zeitspanne bzw. wird (bei
anderen Abrechnungsformen) kein Entgelt für diesen Zeitraum verrechnet.
3.3
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des Auftraggebers
innerhalb von sechs Stunden innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers zu
reagieren.
4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch
das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:
4.1.1
Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.1.2
Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch
Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig
programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.1.3
Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
4.1.4
Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn
sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.1.5
Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern.
4.1.6
Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und
Schnittstellenanpassungen.
4.2
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen
Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3
Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag
frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne
vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers
oder Dritten durchgeführt werden, oder die Software nicht widmungsgemäß
verwendet wird.

5. Preise
5.1
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im
Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum
Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten
oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen
und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn
anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert,
wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen.
Die genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager des Auftragnehmers.
5.2
Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht
werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem
erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und
Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des
Auftragnehmers.
5.4
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils
gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus
nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des
Auftraggebers.
6. Liefertermine
6.1
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen
Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers
Auskunft zu geben.
6.2
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine
weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.3
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
7. Zahlung
7.1
Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das
Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
7.2
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum
ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.3
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzepte fällig zu stellen.

7.4
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
8. Vertragsdauer
8.
Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen schriftlich
gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn
die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb gestellt wird oder untergeht,
kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber für
die nicht konsumierte Leistung Anspruch auf Ersatz des aliquoten Teils der
Jahrespauschale.
9. Gewährleistung
9.1
Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu
entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte
Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software (z.B.
Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt der Auftragnehmer in dem
Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen
Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus
den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers
hergestellt werden können.
9.2
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler
behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist
im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung
berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand
verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht,
durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung
zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden
Gewährleistungsregeln vorgehen.
9.3
Für Software, die als „Public Domain„, „Freeware„ oder „Shareware„ kla ssifiziert
ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr.
9.4
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software
9.4.1
allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich
zum Vertragsinhalt gemacht wurde;
9.4.2
mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und
9.4.3
jederzeit und fehlerfrei funktioniert.
9.5
Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer
übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internet
keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren
vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.

9.6
Für den Fall, dass Gewähr geleistet werden muss, beträgt die Gewährleistungsfrist 3
Monate. Nachbesserung hat in jedem Fall Vorrang vor Preisminderung oder
Wandlung. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragsnehmers zum
Beweis seiner Unschuld, ist ausgeschlossen.
10. Rücktritt
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
10.1.1
wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
10.1.2
wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden
sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet,
noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
10.1.3
wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
10.1.4
wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von
Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen
oder der Schädigung Dritter missbraucht.
10.2 Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles
der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des
Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung
vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer
erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten
sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den
Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des
Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird
ausgeschlossen.
Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer
hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die
Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die
Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags
vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem
Ausmaß.

11. Haftung

11.1 Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden
des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers
für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Insbesondere
sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des Auftragnehmers ausgeschlossen,
sofern dieser Ausfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
zurückzuführen ist.

11.2 Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber mit
€ 7.267,44 beschränkt, insgesamt jedoch mit € 72.674,42 für die Summe aller
Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Ereignis.
11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder
Schadenersatz ausgeschlossen.
12. Standort
12.
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist hinsichtlich der
Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität
vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel der Computersysteme ist der
Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder zu
erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung hinsichtlich der Erbringung von
Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität leistungsfrei wird.
13. Urheberrecht und Nutzung
13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der
Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten
Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach
Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten;
ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher
insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen
oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen,
zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen
als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders
vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder
benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und
Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses
erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung
von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine
über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
13.4 Im Falle der Erstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse
gesondert vereinbart.
13.5 Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.

13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer
nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines
derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den
Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag
ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.
14. Loyalität
14.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen
Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes ist
möglich.
15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen
des Telekommunikations- und Datenschutzgesetzes.
15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software
bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche
Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die
Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit
anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach
Beendigung des Vertrages aufrecht.
15.3 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der
Durchführung des Auftrags bekannt werden.
16. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software
16.1 Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so
ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und
deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von
Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen
dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in
Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines
Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht
ausdrücklich eine Vereinbarung auf Lieferung derartiger Software getroffen wird, so
stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines
Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein
Rechtsanspruch darauf entstünde.
16.2 Bei vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom
Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt.
Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren
Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation
verbleiben beim Auftragnehmer.
16.3 Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren
kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.
16.4 Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls
mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der
Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit
(100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des
Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für
allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte
Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb
ausgeschlossen.
16.5 Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für
Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt
für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne
Einverständnis des Auftragnehmers.
17. Zusätzliche Bestimmungen für Vertragsverhältnisse
mit Wiederverkäufern (Reseller)
17.
Wiederverkäufer verpflichten sich gegenüber dem Auftragnehmer, die in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere
die Vorschriften der Punkte x und y ihren Kunden (Auftraggebern) aufzuerlegen.
Wiederverkäufer haften dem Auftragnehmer für Schäden, die diesem aus
Verletzungen dieser Verpflichtung durch Kunden (Auftraggeber) des Auftraggebers
entstehen.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden
gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht
zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
18.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt österreichisches Recht.
19. Formerfordernis
19.
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur
gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

20. Vergabe von Subaufträgen
20.
Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der
Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein
unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom
Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es
sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren
Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen. In letzterem
Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei denn, der
Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen.